Vorschriften zur Fahrradbeleuchtung
Was muss ans Rad? Die Beleuchtungsvorschriften für Fahrräder in der Straßenverkehrs-Zulassungsordnung (StVZO) haben in den letzten Jahren mehrere Änderungen erfahren.
Ein Verstoß gegen die Beleuchtungsvorschriften kann bis zu 35 Euro kosten. Die wichtigste Änderung: die Beleuchtung am Fahrrad muss nicht mehr von einem Dynamo betrieben werden.
Batterielicht ist erlaubt
Es sind auch batteriebetriebene Scheinwerfer und Rücklichter zugelassen. Diese müssen so befestigt sein, dass sie während der Fahrt nicht verrutschen können. Tagsüber müssen sie nicht mitgeführt werden. Bei schwierigen Sichtverhältnissen kann es aber auch tagsüber nötig sein, Licht zu benutzen – etwa bei Regen. Daher ist es besser, eine Lichtanlage mit LED-Beleuchtung, die von einem Nabendynamo mit Strom versorgt wird, zu nutzen. Diese Technik ist sehr zuverlässig und das Licht funktioniert immer, wenn man es braucht.
Reflektoren sind Pflicht
Zusätzlich sind einige Reflektoren vorgeschrieben. Ein großer weißer Frontreflektor sowie ein großer roter Reflektor hinten. Die Pflicht, einen zweiten roten Reflektor hinten montiert zu haben, ist mittlerweile gestrichen worden.
An den Pedalen müssen nach vorn und nach hinten wirkende gelbe Reflektoren angebracht sein. Bei den Laufrädern hat man die Wahl: Entweder man nutzt Reifen mit einem durchgehenden Reflexstreifen auf der Flanke, oder benutzt ganz klassisch zwei gelbe Speichenreflektoren in jedem Laufrad. Auch reflektierende Speichenclips, die an jeder Speiche angebracht sind, sind möglich.
Beleuchtungselemente müssen zugelassen sein
Alle Beleuchtungselemente müssen vom Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) zugelassen sein. Damit wird sichergestellt, dass sie bei korrekter Einstellung nicht zu stark den Gegenverkehr blenden, ein gleichmäßiges Lichtfeld aufweisen und andere Kriterien erfüllen, die die Sicherheit gewährleisten. Ob eine Leuchte zugelassen ist, erkennt man am Prüfzeichen: Eine Wellenlinie, gefolgt vom Großbuchstaben K und einer Nummer. Alles, was das Prüfzeichen nicht trägt, darf weder als Fahrradbeleuchtung verkauft noch genutzt werden. Das gilt zum Beispiel auch für die beliebten Blinklichter.