Piktogrammketten haben jetzt eine rechtliche Grundlage - ADFC Hamm

Allgemeiner Deutscher Fahrrad-Club Kreisverband Hamm e. V.

Fahrradpiktogramme auf der Östingstraße

Fahrradpiktogramme auf der Östingstraße © ADFC Hamm - W.Hupfeld

Piktogrammketten haben jetzt eine rechtliche Grundlage

Ein neuer Erlass des Verkehrsministeriums NRW regelt die Verwendung von Piktogrammketten mit Fahrradsymbolen

Im Rahmen des regelmäßigen Austausches zwischen Vertretern der Stadt Hamm und dem ADFC haben die Vertreter des ADFC in der Sitzung am 1. Juli 2022 das Thema Östingstraße ausführlich angesprochen. Die Östingstraße verfügt über keinen Radweg, lediglich der Gehweg ist für Radfahrer freigegeben und wird auch von vielen Radfahrern genutzt, obwohl auf dem Gehweg nur Schrittgeschwindigkeit gefahren werden darf und der Gehweg an einer Stelle nur 1,40 m breit ist und somit kein Begegnungsverkehr möglich ist.

In der Östingstraße dürfen Radfahrende die Fahrbahn im Mischverkehr benutzen, was bei einigen Kfz-Nutzern auf Unmut stößt und Radfahrende teilweise bedrängt und angepöbelt werden.

Der ADFC fordert daher, in regelmäßigen Abständen Fahrradpiktogramme auf die Fahrbahn aufzubringen, um die Autofahrer darauf aufmerksam zu machen, dass Radfahren auf der Fahrbahn erlaubt ist. Die Wirksamkeit solcher Piktogrammketten ist durch Studien belegt und auch überall dort sinnvoll, wo die Benutzungspflicht von Radwegen aufgehoben und das Radfahren auf der Fahrbahn erlaubt ist.

Die Vertreter der Stadt lehnten dies bisher ab. Fahrradpiktogramme wurden auf der Östingstraße nur in den Bereichen angebracht, in denen Radfahrer auf der Fahrbahn fahren müssen, womit die ursprüngliche Forderung des ADFC konterkariert wurde.

Erlass regelt Piktogrammketten neu 

Ein Argument für die Ablehnung der Stadt Hamm war, dass es dafür keine Rechtsgrundlage in der Straßenverkehrsordnung gibt. Dies hat sich nun geändert. Aufgrund der fehlenden Regelung in der StVO hat das Ministerium für Umwelt, Natur und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen mit Erlass vom 23.01.2023 eine Ausnahmegenehmigung für die Anordnung von eigenständigen Radverkehrszeichen auf Fahrbahnen öffentlicher Straßen, auf denen der Radverkehr im Mischverkehr geführt wird, unter bestimmten Voraussetzungen erteilt.

Geeignete Strecken sind nach diesem Erlass insbesondere Hauptverkehrsstraßen oder Strecken mit hoher Netzbedeutung für den Radverkehr, auf denen noch keine separaten Radverkehrsanlagen vorhanden sind oder diese z.B. aufgrund geringer Fahrbahnbreiten oder im Bereich von Engstellen nicht realisierbar sind. Der Erlass ermöglicht die Verwendung von Piktogrammketten auch bei Aufhebung der Benutzungspflicht eines parallel verlaufenden Radweges, um zu verdeutlichen, dass sich die Verkehrssituation geändert hat und der Radverkehr nun auch die Fahrbahn benutzen darf.

ADFC fordert jetzt zum Handeln auf

Der ADFC Hamm fordert die Stadt Hamm auf, die Möglichkeiten des Erlasses zu nutzen und problematische Straßen wie die Östingstraße mit Piktogrammketten aus Fahrradsymbolen zu markieren. Gleiches gilt für eine Reihe von Straßen mit nicht benutzungspflichtigen Radwegen wie Marker Allee, Südstraße, Werler Straße und Nordenwall.

Wichtiger als Piktogrammketten sind vernünftige Radwege und eine eigenständige Radverkehrsinfrastruktur mit separaten Radfahrstreifen oder Hochbordradwegen. Piktogrammketten sind kein Ersatz für Radverkehrsanlagen, können aber Konflikte zwischen Auto- und Radverkehr vermeiden und das gegenseitige Verständnis fördern.

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